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   BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 486/06   

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https://dejure.org/2007,2766
BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 486/06 (https://dejure.org/2007,2766)
BAG, Entscheidung vom 23.05.2007 - 10 AZR 486/06 (https://dejure.org/2007,2766)
BAG, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - 10 AZR 486/06 (https://dejure.org/2007,2766)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Mündliche Abrede der Parteien vor Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf ein 14. Monatsgehalt; Berücksichtigung wirksam gewordener Tarifsteigerungen bei den Gehaltszahlungen; Vollumfängliche Überprüfbarkeit der Auslegung ...

  • Judicialis

    BetrVG § 77 Abs. 3; ; BetrVG § 77 Abs. 5; ; BGB § 133; ; BGB § 305b; ; HmbPersVG § 83 Abs. 1 Satz 2; ; HmbPersVG § 83 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 256

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (44)

  • BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02

    Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 486/06
    Sie bringen regelmäßig durch eine solche Verweisung nur zum Ausdruck, dass nicht sämtliche für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen im Text des Arbeitsvertrags wiedergegeben, sondern darüber hinaus in den genannten kollektiven Vereinbarungen enthalten sind (BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - BAGE 108, 299, 302).

    Es handelt sich um einen bloßen rechtlichen Hinweis (BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - aaO).

    Für die Kündigung von Betriebsvereinbarungen ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass diese unter Einhaltung der dreimonatigen Frist des § 77 Abs. 5 BetrVG gekündigt werden können und grundsätzlich keine weiteren Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung bestehen, insbesondere die Kündigung einer Betriebsvereinbarung keines sachlichen Grundes bedarf (19. September 2006 - 1 ABR 58/05 - 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - BAGE 108, 299, 305; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 314).

  • BAG, 03.05.2006 - 10 AZR 310/05
    Auszug aus BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 486/06
    Deren Auslegung durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 18; 16. November 2005 - 10 AZR 108/05 - 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - BAGE 105, 205, 208; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - BAGE 101, 262; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 -BAGE 96, 237, 241 mwN).

    Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 18; 26. September 2002 - 6 AZR 434/00 - AP BBiG § 10 Nr. 10 = EzA BBiG § 10 Nr. 6, zu I 3 der Gründe; 12. Juni 2002 - 10 AZR 323/01 - EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 110, zu II 1 b der Gründe).

    Die Auslegung sog. typischer Willenserklärungen durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar (st. Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 18, zu B I 1 a der Gründe; 13. März 2003 - 6 AZR 698/01 -, zu 1 der Gründe; 19. Januar 2000 - 5 AZR 637/98 - BAGE 93, 212, 215; 16. Februar 2000 - 4 AZR 14/99 - BAGE 93, 328, 338, jeweils mwN).

  • BAG, 22.03.2005 - 1 ABR 64/03

    Sozialplanabfindung im Konkurs

    Auszug aus BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 486/06
    Sind Gegenstand einer Betriebsvereinbarung Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, ohne dass der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt, und verstößt eine Betriebsvereinbarung somit gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, ist sie unwirksam (BAG 2. August 2006 - 10 AZR 572/05 - EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 3; 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - BAGE 114, 162; 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - AP BetrVG 1972 § 21a Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 3, zu B II 2 c aa der Gründe; 20. April 1999 - 1 AZR 631/98 - BAGE 91, 244, 257).

    Die Sperrwirkung einer tariflichen Regelung reicht so weit wie deren Geltungsanspruch (BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 -BAGE 114, 162, 171).

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